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aktuelle Fassung

Barnimer Bürgerpost e.V. - Satzung
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13. Juli 1999
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Barnimer Bürgerpost". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.V.").
- Er hat seinen Sitz in Eberswalde. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorrangig auf den Kreis Barnim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Zweck des Vereins
- Der "Barnimer Bürgerpost e.V." verfolgt folgende Zwecke:
- Errichtung und Betreiben der "Forschungs- und Gedenkstätte Eisenspalterei"
- (in den denkmalgeschützten Baracken des ehemaligen Außenlagers des KZ Ravensbrück in Eberswalde);
- Förderung der Jugendpflege durch aktive Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Forschungsarbeit;
- Vermittlung von Kenntnissen, insbesondere an Kinder und Jugendliche, die geeignet sind, ihnen Geschichte und Gegenwart ihrer Heimat näher zu bringen und sich kritisch damit auseinanderzusetzen;
- umfassende Öffentlichkeitsarbeit (Sammlung, Archivierung, Aufbereitung und Verbreitung von Informationen; Herausgabe von Publikationen; Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Ausstellungen);
- Förderung von Forschung, Lehre und Erziehung in Heimatkunde, im Naturschutz und in der Landschaftspflege;
- Förderung naturschonender Ferien- und Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche (Ferienlager, Workcamps).



§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, im Tätigkeitsbereich ansässige Vereine und Vertretungen sowie lokale Gliederungen von landes- oder bundesweit organisierten Organisationen werden. Das Mitglied muß das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Vereinssatzung anerkennen. Über das schriftliche Aufnahmeverfahren entscheidet der Vorstand. Für juristische Personen handelt deren Beauftragter.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks.
- Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.



§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung.
- Ein Mitglied kann nach einer Vierteljahresfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Mitglieder, die Amtsinhaber sind (Vorstandsmitglieder u.ä.), haben eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Ist das Mitglied länger als 12 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand, kann der Vorstand die Streichung des Mitgliedes beschließen. Das Mitglied muß vorher schriftlich mit eingeschriebenem Brief aufgefordert worden sein, innerhalb einer bestimmten Frist den rückständigen Beitrag einzuzahlen. Über Anträge zur Stundung des Beitrages entscheidet der Vorstand.



§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Über Anträge auf Befreiung von den Beiträgen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Der Förderbeitrag entspricht jedoch mindestens dem Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder.



§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder Zwangsbestellung durch das zuständige Amtsgerichts im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung kann Bevollmächtigte bestimmen, die im Auftrag des Vorstandes Vertretungsbefugnisse gem. § 30 BGB wahrnehmen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzordnung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.



§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen und geleitet.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen.
- Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
- Zum Ausschluß von Mitgliedern, Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstandes ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- In eigenen Angelegenheiten ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt. Das betrifft auch Verträge und andere Rechtsgeschäfte zwischen dem Mitglied und dem Verein.



§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von 2 Kassenprüfern auf Dauer von zwei Jahren.
- Die Beschlußfassung über die Beitrags- und Finanzordnung.
- Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- Bestätigung des Haushaltsplans
- Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.



§ 11 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Zeit und Ort unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit vom Stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.



§ 13 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten haben die Mitglieder des Vorstandes zu regeln. Sie bleiben in diesem Sinne bis zum Abschluß der Abwicklung handlungsfähig und verantwortlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß ein Gremium aus mindestens 3 unabhängigen Personen anstelle des Vorstandes das Abwicklungsverfahren wahrnimmt. Ein solches Gremium muß im Vereinsregister eingetragen werden.
- Die Mitglieder haben ein Vorkaufsrecht an Sachwerten. Über Streitigkeiten entscheidet das Abwicklungsorgan.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das "kommunalpolitische Forum e.V.", Sitz Potsdam, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Barnimer Bürgerpost e.V. - Finanzordnung
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2001
§ 1
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand.
§ 2
- Die Projektbereiche des Vereins arbeiten nach dem Prinzip der Eigenfinanzierung auf der Grundlage eines von der Mitgliederversammlung bestätigten Finanzplanes.



§ 3
- Der Kassierer verwaltet die Hauptkasse des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
- Die Buchführung der Projektbereiche erfolgt eigenständig unter Aufsicht des Kassierers und wird im Jahresabschluß des Vereins zusammengeführt.
- Die Projektbereiche des Vereins können im Rahmen ihrer bestätigten Finanzpläne selbständig handeln, eigene Bar-Kassen einrichten und Kassenverantwortliche benennen.
- Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers oder des Vereinsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden sowie eines weiteren berechtigten ordentlichen Mitglieds des Vereins.
- Der Kassierer des Vereins kann jederzeit von den Projektbereichsgeschäftsführern und den Kassenverantwortlichen Auskunft über die Kassenführung der Projektbereiche verlangen.



§ 4
- Als Unterschriftsberechtige werden bestimmt:
- der Vereinsvorsitzende
- der stellvertretende Vereinsvorsitzende
- der Kassierer des Vereins
- die Geschäftsführer der Projektbereiche
- bei Bedarf weitere Mitglieder des Vereins
§ 5
- Grundstücksverträge sowie Rechtsgeschäfte, die ein Volumen von 2.000 DM (1.000 EURO) überschreiten, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.



§ 6
- Diese Finanzordnung tritt am 9. Oktober 2001 in Kraft. Die Finanzordnung vom 13. Juli 1999 verliert mit diesem Tage ihre Gültigkeit.
§ 7
- In Fällen, in denen Bestimmungen dieser Finanzordnung gesetzlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg oder der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen, gilt das entsprechende Gesetzesrecht.
Eberswalde, den 8. Oktober 2001
Dr. Manfred Pfaff
(Vorsitzender)
Dr. Magdalene Westendorff
(Stellv. Vorsitzende)



Barnimer Bürgerpost e.V. - Beitragsordnung
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2001
§ 1
- Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 30 Euro.
- Der jährliche Beitrag für einkommenslose bzw. -schwache Mitglieder (Schüler, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Einkommen unter 600 Euro) beträgt 9 Euro.
- Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Der Förderbeitrag entspricht jedoch mindestens dem Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder.
- Die Beitragszahlung berechtigt die Vereinsmitglieder zum kostenfreien Bezug der vom Verein herausgegebenen Zeitung "Barnimer Bürgerpost" (ohne Vertriebskosten).



§ 2
- Der Beitrag wird am 31.3. des laufenden Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, per Lastschrift.
§ 3
- Mitglieder, die im Laufe des Jahres aufgenommen werden, bezahlen den Beitrag anteilmäßig. Der Aufnahmemonat gilt dabei als voller Monat.



§ 4
- Über Anträge auf Befreiung von den Beiträgen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung eingezahlter Beiträge.



§ 6
- Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Eberswalde, den 8. Oktober 2001
Dr. Manfred Pfaff
(Vorsitzender)
Dr. Magdalene Westendorff
(Stellv. Vorsitzende)
Barnimer Bürgerpost e.V., Lehnitzseestr. 3, 16227 Eberswalde


