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Rahmenvertrag

(vom 19. Oktober 1978 in der ab 1. April 1999 gültigen Fassung)

Quelle: Uschtrin-Verlag
überarbeitet und von überflüssigem Quellcode befreit von Peter Spangenberg

Dieser Rahmenvertrag ist zwar nicht bindend für den PS VERLAG, aber eine gute Grundlage für faire Verträge, die wir daher ähnlich anlegen. Wir haben in brauner Farbe eventuelle Abweichungen zu den Punkten begründet.
Den von uns ausformulierten Vertrag in 3 Versionen finden Sie auf unserer Vertragsseite www.psverlag.de/tech/vertraege.html
Diese Versionen berücksichtigen geplante Dauer und geplanten Umfang unseres Engagements für ein Werk. Wenn wir bislang keine Idee zur Ausübung von Nebenrechten haben und auch nicht eine entsprechende Eingebung in absehbarer Zeit erwarten, wird dieses Thema also aus dem Vertragstext herausgehalten. Sind wir aufgrund der Art des Werkes von seinem baldigen moralischen Verschleiß überzeugt (nichts ist ja älter als die Zeitung von gestern, nicht wahr?), werden wir uns auch keine Zukunftsrechte absichern wollen. In den meisten Fällen sollten diese Varianten den Bedarf abdecken - wenn nicht, kann nachverhandelt werden.

Gegenstand Verlagsrechte Verlagspflichten Honorar Nebenrechte
Manuskript Freiexemplare Satz Lieferbarkeit Verramschung
Rezensionen (c) Verlagsstruktur
Unterschrift


Erklärung vorab:

Zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. - Verleger-Ausschuß - ist folgendes vereinbart:

  1. Die Vertragschließenden haben den diesem Rahmenvertrag beiliegenden Normvertrag für den Abschluß von Verlagsverträgen vereinbart. Die Vertragschließenden verpflichten sich, darauf hinzuwirken, daß ihre Mitglieder nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu Lasten des Autors von diesem Normvertrag abweichen.
  2. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß einige Probleme sich einer generellen Regelung im Sinne eines Normvertrags entziehen. Dies gilt insbesondere für Options- und Konkurrenzausschlußklauseln einschließlich etwaiger Vergütungsregelungen, bei deren individueller Vereinbarung die schwierigen rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen sind.
  3. Dieser Vertrag wird in der Regel für folgende Werke und Bücher nicht gelten:
    1. Fach- und wissenschaftliche Werke im engeren Sinn einschließlich Schulbücher, wohl aber Sachbücher
    2. Werke, deren Charakter wesentlich durch Illustrationen bestimmt wird - Briefausgaben und Buchausgaben nicht orginal für das Buch geschriebener Werke
    3. Werke mit mehreren Rechtsinhabern wie z.B. Anthologien, Bearbeitungen
    4. Werke, bei denen der Autor nur Herausgeber ist
    5. Werke im Sinne des § 47 Verlagsgesetz, für welche eine Publikationspflicht des Verlages nicht besteht.
  4. Soweit es sich um Werke nach Ziffer 3 b) bis e) handelt, sollen die Verträge unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles so gestaltet werden, daß sie den Intentionen des Normvertrags entsprechen.
  5. Die Vertragschließenden haben eine "Schlichtungs- und Schiedsstelle Buch" eingerichtet, die im Rahmen der vereinbarten Statuten über die vertragschließenden Verbände von jedem ihrer Mitglieder angerufen werden kann.
  6. Die Vertragschließenden nehmen nunmehr Verhandlungen über die Vereinbarung von Regelhonoraren auf.*
  7. Dieser Vertrag tritt am 1. 4.1999 in Kraft. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann - mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende - erstmals zum 31.12.2001 gekündigt werden. Die Vertragschließenden erklären sich bereit, auch ohne Kündigung auf Verlangen einer Seite in Verhandlungen über Änderungen des Vertrages einzutreten.

Stuttgart und Frankfurt am Main, den 19. Februar 1999

Industriegewerkschaft Medien
- Verband deutscher Schriftsteller -
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.
- Verleger-Ausschuß -

*Der Verleger-Ausschuß hat den VS darauf hingewiesen, daß er für eine Vereinbarung von Regelhonoraren nach wie vor kein Mandat hat. Der VS legt jedoch Wert darauf, diese bei der Änderung des Rahmenvertrags vom 1.1.1984 aufgenommene Bestimmung in die Neufassung zu übernehmen

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Gegenstand Verlagsrechte Verlagspflichten Honorar Nebenrechte
Manuskript Freiexemplare Satz Lieferbarkeit Verramschung
Rezensionen (c) Verlagsstruktur
Unterschrift


Rahmenvertragstext

Verlagsvertrag


zwischen


(nachstehend: Autor)
und


(nachstehend: Verlag)
§ 1     Vertragsgegenstand
  1. Gegenstand dieses Vertrages ist das vorliegende/noch zu verfassende Werk des Autors unter dem Titel/Arbeitstitel:











  2. (ggf. einsetzen: vereinbarter Umfang des Werks, Spezifikation des Themas etc.)
  3. Der endgültige Titel wird in Abstimmung zwischen Autor und Verlag festgelegt, wobei der Autor dem Stichentscheid des Verlages zu widersprechen berechtigt ist, soweit sein Persönlichkeitsrecht verletzt würde.
  4. Der Autor versichert, daß er allein berechtigt ist, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen und daß er, soweit sich aus § 14 Absatz 3 nichts anderes ergibt, bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat. Das gilt auch für die vom Autor gelieferten Text- oder Bildvorlagen, deren Nutzungsrechte bei ihm liegen. Bietet er dem Verlag Text- oder Bildvorlagen an, für die dies nicht zutrifft oder nicht sicher ist, so hat er den Verlag darüber und über alle ihm bekannten oder erkennbaren rechtlich relevanten Fakten zu informieren. Soweit der Verlag den Autor mit der Beschaffung fremder Text- oder Bildvorlagen beauftragt, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
  5. Der Autor ist verpflichtet, den Verlag schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist. Nur wenn der Autor dieser Vertragspflicht in vollem Unfang nach bestem Wissen und Gewissen genügt hat, trägt der Verlag alle Kosten einer eventuell erforderlichen Rechtsverteidigung. Wird der Autor wegen solcher Verletzungen in Anspruch genommen, sichert ihm der Verlag seine Unterstützung zu, wie auch der Autor bei der Abwehr solcher Ansprüche gegen den Verlag mitwirkt.
    • Der PS VERLAG reagiert auf die gestiegene Aggressivität und Abmahnfreudigkeit hungernder Anwälte und folgt LIBRI und anderen namhaften Verlagen darin, jede Haftung für Urheberrechtsverletzungen in den uns von Autoren und Zeichnern gelieferten Werken ganz abzulehnen. Wer sich nicht ganz sicher ist, eine Passage selbst geschrieben oder ein Bild selbst entworfen zu haben, sollte sich als Autor also selbst um Rechtssicherheit bemühen. Wir können nur raten, gerade heute besonders vorsichtig zu sein und am besten unstrittig eigene Werke an Verlage einzureichen. Sie unterschreiben im Vertrag mit uns jedenfalls, dass Sie allein für etwaige Urheberrechtsverletzungen in Ihrem Werk haften, falls irgendjemand deswegen klagt oder abmahnt. In diesem Land darf man nämlich alles sagen - aber man muss schon mächtig aufpassen, wenn man nicht als böser Raubkopierer vor Gericht landen möchte! Solange man jedenfalls nicht inbrünstig die herrschende Meinung vertritt. Die darf man nämlich auch nach Herzenslust ungefragt nachplappern, aufschreiben, vortragen, absingen usw. - oder kennen Sie einen, der deswegen bestraft worden wäre?

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§ 2     Rechtseinräumungen
  1. Der Autor überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben* sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache.
      * Sobald sich die Rahmenbedingungen für elektronische Werknutzung in Datenbanken und Online-Diensten geklärt haben, werden sich VS in der IG Medien und Börsenverein über eine entsprechende Ergänzung des Normvertrages verständigen. Bis dahin sollten entsprechende Rechtseinräumungen einzelvertraglich geregelt werden.
    • Der PS VERLAG beschäftigt Muttersprachler verschiedener Nationen und wird die mehrsprachige Ausgabe natürlich von Beginn an ins Auge fassen und sich vertraglich absichern lassen.
      Der PS VERLAG setzt auf den Werbeeffekt kostenloser Leseproben und wird deshalb - solange nicht Autoren ausdrücklich dagegen votieren - den Text der veröffentlichten Bücher nicht nur vollständig ins Internet stellen, sondern auch die Vervielfältigung und Weitergabe der unveränderten Datei gestatten. Wir werden unsere Autoren jedoch nach und nach dafür gewinnen, aber niemanden mit unserer Vertragsverweigerung erpressen.
  2. Der Autor räumt dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 und § 5 Absatz 2 außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte - insgesamt oder einzeln - ein:
    1. Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, auch in Zeitungen und Zeitschriften;
    2. das Recht der Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart;
    3. das Recht zur Vergabe von Lizenzen für deutschsprachige Ausgaben in anderen Ländern sowie für Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben oder andere Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben;
    4. das Recht der Herausgabe von Mikrokopieausgaben;
    5. das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. Fotokopie);
    6. das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger (z.B. Hörbuch), sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe;
    7. das Recht zum Vortrag des Werks durch Dritte;
    8. die am Werk oder seiner Bild- oder Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte;
    9. das Recht zur Vergabe von deutsch- oder fremdsprachigen Lizenzen in das In- und Ausland zur Ausübung der Nebenrechte a) bis h).
  3. Darüber hinaus räumt der Autor dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 weitere ausschließliche Nebenrechte - insgesamt oder einzeln - ein:
    1. Das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung des so bearbeiteten Werkes;
    2. das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films;
    3. das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werks im Fernsehfunk einschließlich Wiedergaberecht;
    4. das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werks im Hörfunk, z.B. als Hörspiel einschließlich Wiedergaberecht;
    5. das Recht zur Vertonung des Werks;
    6. das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte a) bis e).
  4. Der Autor räumt dem Verlag schließlich für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 alle durch die Verwertungsgesellschaft Wort wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan zur gemeinsamen Einbringung ein. Bereits abgeschlossene Wahrnehmungsverträge bleiben davon unberührt.
    • Auf dieses Recht, welches nach unserer Sicht den Regelungen der VG Wort entgegensteht, verzichten wir als PS VERLAG gern bzw. lassen diese Passage einfach ganz weg. Autoren haben nämlich in jedem Fall Anspruch auf Ihre Einnahmen aus der VG Wort, welche mit den Tantiemen so etwas wie eine Rentenversicherung für Autoren bewirken möchte. Daher sollen sich ja auch die Autoren bei der VG Wort melden!
  5. Für die Rechtseinräumungen nach Absatz 2 bis 4 gelten folgende Beschränkungen:
    1. Soweit der Verlag selbst die Nebenrechte gemäß Absatz 2 und 3 ausübt, gelten für die Ermittlung des Honorars die Bestimmungen über das Absatzhonorar nach § 4 anstelle der Bestimmungen für die Verwertung von Nebenrechten. Enthält § 4 für das jeweilige Nebenrecht keine Vergütungsregelung, so ist eine solche nachträglich zu vereinbaren.
    2. Der Verlag darf das ihm nach Absatz 2 bis 4 eingeräumte Vergaberecht nicht ohne Zustimmung des Autors abtreten. Dies gilt nicht gegenüber ausländischen Lizenznehmern für die Einräumung von Sublizenzen in ihrem Sprachgebiet sowie für die branchenübliche Sicherungsabtretung von Verfilmungsrechten zur Produktionsfinanzierung.
    3. Das Recht zur Vergabe von Nebenrechten nach Absatz 2 bis 4 endet mit der Beendigung des Hauptrechts gemäß Absatz 1; der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge bleibt hiervon unberührt.
    4. Ist der Verlag berechtigt, das Werk zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, so hat er Beeinträchtigungen des Werkes zu unterlassen, die geistige und persönliche Rechte des Autors am Werk zu gefährden geeignet sind. Im Falle einer Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3 wird der Verlag darauf hinwirken, daß der Autor vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes vom Lizenznehmer gehört wird. Möchte der Verlag einzelne Nebenrechte selbst ausüben, so hat er den Autor anzuhören und ihm bei persönlicher und fachlicher Eignung die entsprechende Bearbeitung des Werkes anzubieten, bevor damit Dritte beauftragt werden.

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§ 3     Vertragspflicht
  1. Das Werk wird zunächst als ____________________________-Ausgabe
    (z.B. Hardcover, Paperback, Taschenbuch, CD-ROM) erscheinen; nachträgliche Änderungen der Form der Erstausgabe bedürfen des Einvernehmens mit dem Autor.
  2. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
  3. Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt.
  4. Das Recht des Verlags zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein. Vor Herabsetzung des Ladenpreises wird der Autor benachrichtigt.
  5. Als Erscheinungstermin ist vorgesehen: _____._____. 200___
  6. Eine Änderung des Erscheinungstermins erfolgt in Absprache mit dem Autor.

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§ 4     Absatzhonorar für Verlagsausgaben
  1. Der Autor erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises (Nettoladenverkaufspreis).
    oder:
    Der Autor erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Verlagsabgabepreises (Nettoverlagsabgabepreis). In diesem Falle ist bei der Vereinbarung des Honorarsatzes die im Vergleich zum Nettoladenverkaufspreis geringere Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
    oder:
    Der Autor erhält ein Honorar auf der Basis des mit der Verlagsausgabe des Werkes erzielten, um die Mehrwertsteuer verminderten Umsatzes (Nettoumsatzbeteiligung). Dabei hat der Autor Anspruch auf Ausweis der verkauften Exemplare einschließlich der Partie- und Portoersatzstücke, für die dann Absatz 5 nicht gilt. In diesem Falle ist bei der Vereinbarung des Honorarsatzes die im Vergleich zum Nettoladenverkaufspreis geringere Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
    • Der PS VERLAG ermittelt vom Endverkaufspreis incl. MWSt. aus die anteilige Autorenprovision. Der folgende Punkt entfällt ganz, da unabhängig von der Art der Veröffentlichung immer die selben Anteile vom Endkundenpreis an den Autor weitergereicht werden. Da wir bereits mit attraktiven Anteilen im unteren Auflagenbereich starten, müssen wir uns auch keine Staffelung der Anteile nach Auflagenhöhe ausdenken, nicht wahr?
  2. Das Honorar für die verschiedenen Arten von Ausgaben (z.B. Hardcover, Taschenbuch usw.) beträgt für
    1. _______________-Ausgaben _____ % vom Preis gemäß Absatz 1.
      Es erhöht sich nach dem Absatz des Werkes
      von _____ bis _____ Exemplaren auf _____ %;
      von _____ bis _____ Exemplaren auf _____ %;
      ab _____ Exemplaren auf _____ %.
    2. _______________-Ausgaben _____ % vom Preis gemäß Absatz 1.
      Es erhöht sich nach dem Absatz des Werkes
      von _____ bis _____ Exemplaren auf _____ %;
      von _____ bis _____ Exemplaren auf _____ %;
      ab _____ Exemplaren auf _____ %.
    3. _______________-Ausgaben _____ % vom Preis gemäß Absatz 1.
      Es erhöht sich nach dem Absatz des Werkes
      von _____ bis _____ Exemplaren auf _____ %;
      von _____ bis _____ Exemplaren auf _____ %;
      ab _____ Exemplaren auf _____ %.
    4. Für Verlagserzeugnisse, die nicht der Preisbindung unterliegen (z.B. Hörbücher), erhält der Autor für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Verlagsabgabepreises (Nettoverlagsabgabepreis), und zwar für _______________-Ausgaben _____ % vom Nettoverlagsabgabepreis.
    5. Es erhöht sich nach dem Absatz des Werkes
      von _____ bis _____ Exemplaren auf _____ %;
      von _____ bis _____ Exemplaren auf _____ %;
      ab _____ Exemplaren auf _____ %.
    6. Beim Verkauf von Rohbogen der Originalausgabe außerhalb von Nebenrechtseinräumungen gilt ein Honorarsatz von _____ % vom Verlagsabgabepreis.
  3. Auf seine Honoraransprüche - einschließlich der Ansprüche aus § 5 - erhält der Autor einen Vorschuß in Höhe von EURO __ __ __ __ __ , __
    Dieser Vorschuß ist fällig
    zu _____ % bei Abschluß des Vertrages,
    zu _____ % bei Ablieferung des Manuskripts gemäß § 1 Absatz 1 und § 6 Absatz 1,
    zu _____ % bei Erscheinen des Werkes, spätestens am _____._____.200___
  4. Der Vorschuß gemäß Absatz 3 stellt ein garantiertes Mindesthonorar für dieses Werk dar. Er ist nicht rückzahlbar, jedoch mit allen Ansprüchen des Autors aus diesem Vertrag verrechenbar.
    • Wir zahlen grundsätzlich keine Vorschüsse, haben dadurch selbst als kleiner Verlag ein gewisses Werbebudget übrig und sorgen lieber für eine schnellere Auflagensteigerung, verbesserte Nachauflagen, Produkte rings um das Buch (Nebenrechte) usw. - das hilft wohl den Autoren mehr, und uns rettet es vor der Zahlungsunfähigkeit nach wenigen Buchprojekten. Aber mit Hilfe der Handelsprovisionen im Selbstvertrieb können sich bei uns die Autoren schnell mehr als nur einen kleinen Vorschuss verschaffen.
  5. Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sind honorarfrei; darunter fallen nicht Partie- und Portoersatzstücke sowie solche Exemplare, die für Werbezwecke des Verlages, nicht aber des Buches abgegeben werden.
  6. Ist der Autor mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich.
  7. Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate.
    oder:
    Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen zum 31. Dezember jedes Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate. Der Verlag leistet dem Autor entsprechende Abschlagszahlungen, sobald er Guthaben von mehr als EURO _________,___ feststellt. Honorare auf im Abrechnungszeitraum remittierte Exemplare werden vom Guthaben abgezogen.
  8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Autor beauftragten Wirtschaftsprüfer,Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen.
  9. Nach dem Tode des Autors bestehen die Verpflichtungen des Verlags nach Absatz 1 bis 8 gegenüber den durch Erbschein ausgewiesenen Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben.

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§ 5     Nebenrechtsverwertung
  1. Der Verlag ist verpflichtet, sich intensiv um die Verwertung der ihm eingeräumten Nebenrechte innerhalb der für das jeweilige Nebenrecht unter Berücksichtigung von Art und Absatz der Originalausgabe angemessenen Frist zu bemühen und den Autor auf Verlangen zu informieren. Bei mehreren sich untereinander ausschließenden Verwertungsmöglichkeiten wird er die für den Autor materiell und ideell möglichst günstige wählen, auch wenn er selbst bei dieser Nebenrechtsverwertung konkurriert. Der Verlag unterrichtet den Autor unaufgefordert über erfolgte Verwertungen und deren Bedingungen.
  2. Verletzt der Verlag seine Verpflichtungen gemäß Absatz 1, so kann der Autor die hiervon betroffenen Nebenrechte - auch einzeln - nach den Regeln des § 41 UrhG zurückrufen; der Bestand des Vertrages im übrigen wird hiervon nicht berührt.
  3. Der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Erlös wird zwischen Autor und Verlag geteilt, und zwar erhält der Autor
    _____ % bei den Nebenrechten des § 2 Absatz 2;
    _____ % bei den Nebenrechten des § 2 Absatz 3;
    (Bei der Berechnung des Erlöses wird davon ausgegangen, daß in der Regel etwaige aus der Inlandsverwertung anfallende Agenturprovisionen und ähnliche Nebenkosten allein auf den Verlagsanteil zu verrechnen, für Auslandsverwertung anfallende Nebenkosten vom Gesamterlös vor Aufteilung abzuziehen sind.) Soweit Nebenrechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, richten sich die Anteile von Verlag und Autor nach deren satzungsgemäßen Bestimmungen.
  4. Für Abrechnung und Fälligkeit gelten die Bestimmungen von § 4 Absatz 7, 8 und 9 entsprechend.

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§ 6     Manuskriptablieferung
  1. Der Autor verpflichtet sich, dem Verlag bis spätestens _____._____.200___  / binnen ________________________ das vollständige und vervielfältigungsfähige Manuskript gemäß § 1 Absatz 1 (einschließlich etwa vorgesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen) mit Maschine geschrieben oder in folgender Form zu übergeben: ____________________
    * Wird diese(r) Termin/Frist nicht eingehalten, gilt als angemessene Nachfrist im Sinne des § 30 Verlagsgesetz ein Zeitraum von _____ Monaten.
    * Erfolgt die Manuskriptabgabe in elektronischer Form, so ist ein entsprechender Papierausdruck beizufügen.
  2. Der Autor behält eine Kopie des Manuskripts bei sich.
  3. Das Manuskript bleibt Eigentum des Autors und ist ihm vom Verlag nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben.

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§ 7     Freiexemplare
  1. Der Autor erhält für seinen eigenen Bedarf _____ Freiexemplare. Bei der Herstellung von mehr als _____ Exemplaren erhält der Autor _____ weitere Freiexemplare und bei der Herstellung von mehr als _____ Exemplaren _____ weitere Freiexemplare.
  2. Darüberhinaus kann der Autor Exemplare seines Werkes zu einem Höchstrabatt von _____ % vom Ladenpreis vom Verlag beziehen.
  3. Sämtliche gemäß Absatz 1 oder 2 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden.
      Wie gesagt: Der PS VERLAG möchte den Weiterverkauf sogar noch stimulieren und betrachtet die Autoren als die engagiertesten und überzeugungsfähigsten Interessenvertreter des geschaffenen Buches. Und bei Bucheinkauf zum halben Endkundenpreis kann ein Autor sich wohl in kürzester Frist mehr seiner eigenen Bücher leisten als bei der vorliegenden Normvertragsregelung. Wer jedoch zulasten seiner Anteilshöhe am Endverkaufspreis einige Freiexemplare mit Verkaufsverbot bei uns aushandeln möchte, kann gern auf der Normvertragsvariante dieses Punktes bestehen. Wir sind da flexibel.

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    § 8      Satz, Korrektur
    1. Die erste Korrektur des Satzes wird vom Verlag oder von der Druckerei vorgenommen. Der Verlag ist sodann verpflichtet, dem Autor in allen Teilen gut lesbare Abzüge zu übersenden, die der Autor unverzüglich honorarfrei korrigiert und mit dem Vermerk "druckfertig" versieht; durch diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Abzüge gelten auch dann als "druckfertig", wenn sich der Autor nicht innerhalb angemessener Frist nach Erhalt zu ihnen erklärt hat.
    2. Nimmt der Autor Änderungen im fertigen Satz vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten - berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages - insoweit zu tragen, als sie 10 % der Satzkosten übersteigen. Dies gilt nicht für Änderungen bei Sachbüchern, die durch Entwicklungen der Fakten nach Ablieferung des Manuskripts erforderlich geworden sind.

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    § 9      Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen
    1. Wenn die Verlagsausgabe des Werkes vergriffen ist und nicht mehr angeboten und ausgeliefert wird, ist der Autor zu benachrichtigen. Der Autor ist dann berechtigt, den Verlag schriftlich aufzufordern, sich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Aufforderung zu verpflichten, innerhalb einer Frist von _____ Monat(en)/Jahr(en) nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine ausreichende Anzahl weiterer Exemplare des Werkes herzustellen und zu verbreiten. Geht der Verlag eine solche Verpflichtung nicht fristgerecht ein oder wird die Neuherstellungsfrist nicht gewahrt, ist der Autor berechtigt, durch schriftliche Erklärung von diesem Verlagsvertrag zurückzutreten. Bei Verschulden des Verlages kann er stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Verlag bleibt im Falle des Rückrufs zum Verkauf der ihm danach (z.B. aus Remissionen) noch zufließenden Restexemplare innerhalb einer Frist von _____ berechtigt; er ist verpflichtet, dem Autor die Anzahl dieser Exemplare anzugeben und ihm die Übernahme anzubieten.
      • Der PS VERLAG ist da wohl seiner Zeit bzw. der Konkurrenz etwas voraus. Unsere Bücher sind - solange es uns gibt - eigentlich immer lieferbar. Wir drucken - je nach Bedarf - kleinere oder größere Serien nach, ohne uns riesige Vorratslager anzulegen. Das schont die Natur, rettet Bäume (bzw. schiebt deren Sterben solange auf, bis tatsächlich jemand diesen Baum im Buchform haben möchte) und ist auch wirtschaftlich viel klüger. Mit unserer Technik macht es auch keinen Sinn, eine festgelegte Auflagenhöhe anzugeben. Das mag dem Ego prahlsüchtiger Autoren nun etwas bedauerlich vorkommen, aber letzten Endes hat kein Autor etwas davon, wenn bei uns oder anderswo 1 Million Bücher dieses Autors auf den natürlichen Verfall warten. Wir freuen uns über jedes verkaufbare Buch und würden - sobald der Buchverkauf dies erfordert - auch alle 6 Mrd. Erdbürger einstellen und uns neue Maschinen dazukaufen, um die gewinnbringende Nachfrage befriedigen zu können. In diesem Sinne ist es vielleicht nicht untertrieben, die bei uns übliche Auflage mit "unendlich" zu bezeichnen. Nur liegt diese nicht sofort in irgendwelchen Lagern, sondern wartet einfach Serie für Serie auf Abforderung durch den Markt. Damit entfällt natürlich auch jede Verramschung.
    2. Der Autor ist berechtigt und, wenn es der Charakter des Werkes (z.B. eines Sachbuchs) erfordert, auch verpflichtet, das Werk für weitere Auflagen zu überarbeiten; wesentliche Veränderungen von Art und Umfang des Werkes bedürfen der Zustimmung des Verlages. Ist der Autor zu der Bearbeitung nicht bereit oder nicht in der Lage oder liefert er die Überarbeitung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verlag ab, so ist der Verlag zur Bestellung eines anderen Bearbeiters berechtigt. Wesentliche Änderungen des Charakters des Werkes bedürfen dann der Zustimmung des Autors.

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    § 10      Verramschung, Makulierung
    1. Der Verlag kann das Werk verramschen, wenn der Verkauf in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter ..... Exemplaren pro Jahr gelegen hat. Am Erlös ist der Autor in Höhe seines sich aus § 4 Absatz 2 ergebenden Grundhonorarprozentsatzes beteiligt.
    2. Erweist sich auch ein Absatz zum Ramschpreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren.
    3. Der Verlag ist verpflichtet, den Autor vor einer beabsichtigten Verramschung bzw. Makulierung zu informieren. Der Autor hat das Recht, durch einseitige Erklärung die noch vorhandene Restauflage bei beabsichtigter Verramschung zum Ramschpreis abzüglich des Prozentsatzes seiner Beteiligung und bei beabsichtigter Makulierung unentgeltlich - ganz oder teilweise - ab Lager zu übernehmen. Bei beabsichtigter Verramschung kann das Übernahmerecht nur bezüglich der gesamten noch vorhandenen Restauflage ausgeübt werden.
    4. Das Recht des Autors, im Falle der Verramschung oder Makulierung vom Vertrag zurückzutreten, richtet sich nach den §§ 32, 30 Verlagsgesetz.

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    § 11 Rezensionen

    Der Verlag wird bei ihm eingehende Rezensionen des Werkes innerhalb des ersten Jahres nach Ersterscheinen umgehend, danach in angemessenen Zeitabständen dem Autor zur Kenntnis bringen.

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    § 12      Urheberbenennung, Copyright-Vermerk
    1. Der Verlag ist verpflichtet, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen.
    2. Der Verlag ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen.

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    § 13 Änderung der Eigentums- und Programmstrukturen des Verlags
    1. Der Verlag ist verpflichtet, dem Autor anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Veränderung ergibt. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn:
      1. der Verlag oder Verlagsteile veräußert werden;
      2. sich in den Beteiligungsverhältnissen einer den Verlag betreibenden Gesellschaft gegenüber denen zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses Veränderungen um mindestens 25 % der Kapital-oder Stimmrechtsanteile ergeben.
      Wird eine Beteiligung an der den Verlag betreibenden Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft gehalten, gelten Veränderungen in deren Kapital- oder Stimmrechtsverhältnissen als solche des Verlages. Der Prozentsatz der Veränderungen ist entsprechend der Beteiligung dieser Gesellschaft an der Verlagsgesellschaft umzurechnen.
    2. Der Autor ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verlag von etwa bestehenden Optionen oder von Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung der Verlag noch nicht begonnen hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine Veränderung gemäß Absatz 1 oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, daß dem Autor nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluß dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
    3. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages gemäß Absatz 1 ausgeübt werden.

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    § 14 Schlußbestimmungen
    1. Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.
    2. Die Parteien erklären, Mitglieder bzw. Wahrnehmungsberechtigte folgender Verwertungsgesellschaften zu sein:



      Der Autor



      Der Verlag
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    4. Im Rahmen von Mandatsverträgen hat der Autor bereits folgende Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen:
      _____________________ an die VG: _____________________
      _____________________ an die VG: _____________________
      _____________________ an die VG: _____________________
      ____________________, den_____._____.200___



      (Autor)
      ____________________, den_____._____.200___



      (Verlag)

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      Gegenstand Verlagsrechte Verlagspflichten Honorar Nebenrechte
      Manuskript Freiexemplare Satz Lieferbarkeit Verramschung
      Rezensionen (c) Verlagsstruktur
      Unterschrift